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Corona-Virus SARS-CoV-2: Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer tun?

Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes

Corona-Virus SARS-CoV-2: Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer tun?

Das grassierende Corona-Virus SARS-CoV-2 macht auch vor der Arbeitswelt nicht halt. Wie jedoch mit einer Infektion, einer Quarantäne und der möglicherweise ausgelösten Erkrankung Covid-19 umzugehen ist, erläutert der Arbeitgeberverband in einer ausführlichen Stellungnahme. Hier das Wichtigste in Kürze für Sie zusammengefasst:

  • Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung mit Covid-19 unterscheidet sich nicht von herkömmlichen Erkrankungen, die eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung erfordern. Der Arbeitnehmer erhält dann für höchstens 6 Wochen Entgeltfortzahlung nach § 6a MTV iGZ.
  • Ordnet die zuständige Behörde eine Quarantäne bzw. ein Arbeitsverbot bei einer möglichen oder tatsächlichen Infektion mit SARS-CoV-2 an, so erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung, die dem Verdienstausfall entspricht. Auszuzahlen ist dieser vom Arbeitgeber, der innerhalb einer dreimonatigen Frist eine Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen kann. Details sind durch § 56 Abs. 11 IfSG geregelt.
  • Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und behördlich zu einer Quarantäne oder einem Arbeitsverbot angewiesen, sollten Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung, sondern eine Entschädigung leisten, denn nur diese ist behördlich erstattungsfähig.
  • Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit aufgrund einer ärztlichen Empfehlung fern, handelt es sich um eine abmahnfähige Missachtung der Verpflichtung zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber muss weder Entgelt noch eine Entschädigung entrichten. Arbeitgeber sollten sich in jedem Falle vergewissern, ob der Arbeitnehmer eine Anordnung durch eine Behörde vorlegen kann oder nicht.

Arbeitgeber, die Personaldienstleistungen bzw. Zeitarbeit in Anspruch nehmen, sparen sich grundsätzlich personelle Verwaltungsakte. Kontaktieren Sie uns gerne für eine umfassende Beratung.


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