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EuGH-Urteil: Urlaubsstunden zählen als Arbeitsstunden

Bezahlter Urlaub darf sich nicht auf Mehrarbeitszuschläge auswirken

EuGH-Urteil: Urlaubsstunden zählen als Arbeitsstunden

Urlaub zählt als Arbeitszeit. Für Arbeitnehmer scheint das vollkommen logisch. Für Arbeitgeber nicht, denn diese erkennen in der Regel nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden als Arbeitszeit an. Während die Diskrepanz in der Vergangenheit immer wieder zu Unstimmigkeiten und rechtlichen Problemen führen konnte, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in genau solch einem Fall geurteilt, und zwar in Sinne des Arbeitnehmers.

 

Bundesarbeitsgericht tendiert zunächst zur Auslegung des Arbeitgebers

Hintergrund des Urteils war die Klage eines Arbeitnehmers gegen das Zeitarbeitsunternehmen, in dem er in Vollzeit arbeitete. Der Beschäftigte vertrat die Ansicht, dass für Urlaub abgerechnete Stunden in die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge einfließen müssen. Das Leiharbeitsunternehmen interpretierte den Wortlaut des Manteltarifvertrages allerdings gegenteilig, womit nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden in einzubeziehen seien. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertrat ebenfalls die Meinung des Arbeitgebers, ersuchte aufgrund der Unsicherheit gegenüber des Unionsrechts allerdings einen Vorabentscheid aus höherer Instanz.

 

Der Anreiz für den Verzicht auf bezahlten Urlaub verstößt gegen EU-Recht

Der EuGH urteile dann im Sinne des Klägers. Denn grundsätzlich liefere die Anrechnung der Urlaubsstunden einen unzulässigen Anreiz für den Arbeitnehmer, auf den gesetzlich gewährten Erholungsurlaub zu verzichten, um die Auszahlung der Mehrarbeitsleistung nicht zu gefährden. Tarifliche Regelung, die Urlaubszeiten bei der Berechnung nicht berücksichtigt, verstoße damit gegen EU-Recht. Das BAG müsse diesen Umstand im konkreten Fall prüfen, doch dürfte sich das Urteil über die Leiharbeitsbranche hinaus auf alle Manteltarifverträge auswirken.

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