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Heiligabend und Silvester: Ein halber Tag Urlaub – geht das?

Tückische Feiertage, die gesetzlich gar keine sind

Heiligabend und Silvester: Ein halber Tag Urlaub – geht das?

Obwohl an Heiligabend und Silvester in der Regel groß gefeiert wird, handelt es sich dabei nicht um gesetzliche Feiertage. Das ist allgemein bekannt, führt aber alle Jahre wieder zu Reibungspunkten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Syndikus-Anwältin des iGZ-Fachbereichs Arbeits- und Tarifrecht, Maike Rußwurm, beantwortete dem Verband einige wichtige Fragen zu dem Thema.

 

Bundesurlaubsgesetz erlaubt keine halben Urlaubstage

Je nach Tarifbindung würden einige Arbeitgeber zwar einen Feiertagszuschlag ab 14:00 Uhr zahlen, doch entbindet diese Vereinbarung nicht vom Bundesurlaubsgesetz, das ausschließlich ganze Urlaubstage vorsieht. Entsprechend müssen Arbeitnehmer auch für Heiligabend oder Silvester einen ganzen Urlaubstag beanspruchen – halbe Urlaubstage gibt es nicht.

 

Freiwillige Freistellung durch den Arbeitgeber: Gibt es einen rechtlichen Anspruch?

Arbeitgeber können Ihre Mitarbeiter an Heiligabend oder Silvester freiwillig freistellen. Formal ist seitens des Betriebes der Übergang in die betriebliche Übung zu beachten: Gewährt der Arbeitgeber nämlich kommentarlos mindestens drei Jahre lang eine gleichbleibende Leistung, gilt diese als betriebliche Übung, aus der alle arbeitsvertragsrechtlichen Ansprüche folgen können. Im Falle der Freistellung an Heiligabend oder Silvester hätten Arbeitnehmer also rechtlichen Anspruch auf ihren gewohnten freien Tag. Um Ansprüche aus betrieblicher Übung auszuschließen, kommt eine arbeitsvertragliche Klausel in Betracht oder die schriftliche Mitteilung, dass es sich um eine freiwillige Freistellung für das laufende Geschäftsjahr handelt und kein Rechtsanspruch für zukünftige Jahre besteht.   

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