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Sofortige Freistellung mit Urlaubsanrechnung nach Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 Sa 12/19

Sofortige Freistellung mit Urlaubsanrechnung nach Kündigung

Häufig stellen Arbeitgeber gekündigte Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung frei und rechnen dafür vorhandene Urlaubsansprüche an. Bisher wurden viele Freistellungs- und Anrechnungserklärungen vom Bundesarbeitsgericht für nicht wirksam erklärt, wenn die Freistellung widerruflich ausgesprochen wurde und der Umfang des Urlaubsanspruchs nicht ausreichend deutlich erkennbar war. Dem jüngsten Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Mai 2019 zufolge, dürfen allerdings keine derart hohen Anforderungen an die Freistellungserklärung gestellt werden.

 

LAG Hamm lockert das Formulierungs-Korsett

Insbesondere muss der Arbeitgeber in der Freistellungserklärung nicht zwingend auf eine fortlaufende Vergütung hinweisen, wenn diese ohnehin unstreitig ist, und der Begriff „unwiderruflich“ muss ebenfalls nicht explizit verwendet werden. Weiterhin gilt, dass ein Arbeitnehmer gegen seinen Willen nur dann freigestellt werden kann, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Entsprechend ist bei der Freistellungserklärung die Formulierung im Einzelfall zu prüfen, da durch Formfehler trotz Freistellung eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs fällig werden kann.

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