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Kurzarbeit und berufliche Weiterbildung: Geht das?

Förderung und Ermessensprüfung der Agentur für Arbeit

Kurzarbeit und berufliche Weiterbildung: Geht das?

Die aktuell erhöhte Kurzarbeit bietet Anlass, Arbeitnehmer in eine berufliche Weiterbildung zu schicken. Grundsätzlich ist das möglich, vom Gesetzgeber sogar erwünscht und unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig. Allerdings sind von Unternehmen gesetzliche Vorschriften zur Weiterbildung in Kurzarbeit zu beachten.  

 

Berufliche Weiterbildung in Kurzarbeit kann als Vollzeitbeschäftigung gewertet werden

Einer der wichtigsten Punkte für Unternehmen dürfte aber sein, dass eine Fortbildung für Kurzarbeiter dazu führen kann, die Weiterbildungszeit als volle Arbeitszeit anrechnen zu müssen. Das heißt, die Kurzarbeit erlischt und der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt in voller Höhe fortzahlen. Das Problem: Eine gesetzlich eindeutige Regelung dazu existiert nicht. Entsprechend empfiehlt es sich, die Weiterbildung in Kurzarbeit in jedem Einzelfall von der Agentur für Arbeit entscheiden zu lassen. Gegen abgelehnte Weiterzahlung des Kurzarbeitergeldes nach einer Ermessensprüfung kann Widerspruch eingelegt werden. Alle wichtigen Informationen rund um die Förderung der beruflichen Weiterbildung – auch in Kurzarbeit – finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bms.de

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Allerdings unterstützen wir Sie sehr gerne bei allen Fragen zu unseren Personaldienstleistungen bzw. Leistungen als Transfergesellschaft. Kontaktieren Sie uns gleich. 


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