Arbeitsmärkte im Detail - Branchen-News bei PDZ

Arbeitsmärkte im Detail

Branchen-News auf einen Blick

Leiharbeiter als Streikbrecher: Ist es doch möglich?

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden

Leiharbeiter als Streikbrecher: Ist es doch möglich?

Der § 11 Abs. 5 des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) von 2017 verbietet den Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher. Ein Kinobetreiber sah durch dieses sogenannte Streikbrecherverbot seine freie Wahl der Arbeitskampfmittel eingeschränkt, berief sich auf Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen) und legte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein – ohne Erfolg.

 

Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden

Der Beschluss vom 19. Juni 2020 (1 BvR 842/17) liest sich gewohnt ausführlich und bestätigt zusammengefasst das Streikbrecherverbot aus dem AÜG als verfassungskonform und entsprechend rechtens. Damit bestätigt das Gericht, dass ein Entleiherbetrieb keine Leiharbeiter einsetzen darf, wenn er unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist.

Gehen Sie bei der Leiharbeit auf Nummer sicher und vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und Erfahrung im Bereich Banken und Finanzunternehmen. Sehr gerne beraten wir Sie umfassend – als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Kontaktieren Sie uns gleich. 


Zurück

Verantwortung & Engagement