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Corona-Testangebote in Betrieben

Testangebotsverpflichtung für Arbeitgeber

Corona-Testangebote in Betrieben

Das Bundeskabinett hat die Laufzeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um eine Testangebotsverpflichtung für Arbeitgeber erweitert. Diese müssen ihren Beschäftigten zweimal pro Woche einen Coronatest anbieten.

 

Verschärfungen gehen aus der Dritten Änderungsverordnung hervor

Bislang waren zwei Testungen pro Woche nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben. Mit der dritten Änderungsverordnung zur Änderung der Corona-ArbSchV gilt die Angebotspflicht für zwei wöchentliche Tests grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, besteht nicht. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de

 

3G-Regel: geimpft, genesen oder getestet

Nach vielen Diskussionen hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, zeitnah Vorschläge für Erleichterungen für Geimpfte, Genesene und (negativ) Getestete zu unterbreiten, um dieser Personengruppe unter anderem wieder den Besuch von Kinos und Restaurants zu ermöglichen. Die selektive Rückgabe der Grundrechte soll insbesondere älteren Menschen, Risikopatienten sowie vulnerablen Gruppen, die unter den Einschränkungen mutmaßlich am meisten gelitten haben, das gewohnte Leben in Freiheit gewähren und gleichzeitig sicherstellen, dass kein Anlass für Neid auf bereits Geimpfte gegeben ist.

Sollten Sie noch Fragen bezüglich Tests in der Personaldienstleistung haben, kontaktieren Sie uns einfach – wir beraten Sie sehr gerne.    


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