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Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer

Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) hat Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Beschäftigten im Rahmen der Möglichkeit die Arbeit im Homeoffice anzubieten. Mit der aktuellen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird die Homeoffice-Pflicht ausgeweitet und gilt auch für Arbeitnehmer.

 

Arbeitnehmer müssen Angebot für Homeoffice annehmen

Gemäß Neuregelung des § 28b Absatz 7 IfSG sind Arbeitnehmer verpflichtet, das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers anzunehmen. Die Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer gilt allerdings nur dann, wenn der Ausführung keine Gründe entgegenstehen, beispielweise durch Platzmangel, Störungen durch Dritte oder eine nicht ausreichende technische Ausstattung. Der Arbeitgeber kann eine Mitteilung über die Ablehnung des Homeoffice-Angebots verlangen, muss die Ablehnungsgründe dafür aber weder erfragen noch ihre Stichhaltigkeit überprüfen.

 

Dokumentation der Ablehnung empfohlen

Aus der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergibt sich kein Handlungsbedarf für Arbeitgeber, doch empfiehlt sich eine Dokumentation, wenn Arbeitnehmer das Angebot für die Arbeit im Homeoffice zeitweise oder generell ablehnen. So können Arbeitgeber belegen, dass sie ihrer Angebotspflicht nachgekommen sind und bleiben im Zweifelsfall auf der sicheren Seite.  

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